Klinische Psychologie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters

Zulassungskriterien

Im Herbst 2019 wurde eineweitreichende Reform des Gesetzes zur Ausbildung von Psychotherapeut:innen (PsychThG) beschlossen. Die neuen Regelungen sind ab dem 01.09.2020 mit einer Übergangsfrist von 12 Jahren gültig. Dies bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Zugang zur Ausbildung- in Kinder und Jugendlichenpsychotherapie nach dem bisherigen PsychThG möglich ist und für andere nur noch nach den neuen Regelungen.

Wer sein Bachelorstudium bis zum 31.08.2020 begonnen hat, für den gelten in der Regel die Zugangsvoraussetzungen zur KJP Ausbildung wie bisher. Wer sein Bachelorstudium ab dem 01.09.2020 beginnt (Wintersemester 20/21) für den gelten die neuen Regelungen

 

 Bei Unsicherheit, ob Sie die Zulassungskriterien erfüllen, können Sie gerne nachfragen ().

Wer künftig eine Tätigkeit als Psychotherapeut:in anstrebt,  muss nach dem neuen Ausbildungsmodell zunächst ein psychotherapeutisch ausgerichtetes Studium absolvieren und im Anschluss an die Approbationsprüfung eine verfahrensspezifische Weiterbildung durchlaufen. Dies gilt gleichermaßen für die psychotherapeutische Arbeit mit Erwachsene sowie mit Kindern- und Jugendlichen.

Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen, die zwischen psychologischen Psychotherapeut:innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen unterscheidet, wird die einheitliche Berufsbezeichnung „Psychotherapeut:in“ eingeführt werden.

Konkret bedeutet dies, dass Sie einen Bachelor in Psychologie mit einem klinischen Schwerpunkt machen müssen. Danach erfolgt die psychotherapeutische Spezialisierung mit einem Master in Psychotherapie. Dieser schließt dann zusätzlich mit einer Approbationsprüfung ab. Mit der Approbation wird die Berufsbezeichnug "Psychotherapeut:in" erworben.

Die verfahrensspezifische Qualifizierung wird im Anschluss erworben. Die bisherigen psychotherapeutischen Ausbildungen werden dabei in voraussichtlich fünfjährige Weiterbildungen umgewandelt. Die Musterweiterbildungsordnung, welche die Psychotherapeutenkammer erstellt, wurde im April 2021 vom Deutschen Psychotherapeutentag der BPtK verabschiedet. Die Weiterbildung wird dabei zukünfitg in Anstellung erfolgen.

Die Zulassungskriterien sind für jedes Bundesland vom jeweiligen Landesprüfungsamt, basierend auf dem Psychotherapeutengesetz, festgelegt worden. Dabei kommt es zwischen den Bundesländern zum Teil zu unterschiedlichen Zulassungsbedingungen.

Wichtig: Für alle derzeit Studierenden bzw. diejenigen in einer begonnen Ausbildung gitl, dass sie ihre Ausbildung (Approbationsprüfung) bis September 2032 abgeschlossen haben müssen, da dann die Übergangsphase vom alten zum neuen PsychThG endet.

Für Rheinland-Pfalz gelten aktuell folgende Zulassungsrichtlinien für die Ausbildung zur/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in:

  • Master oder Diplomabschluss im Fach Psychologie an einer inländischen Universität oder gleichgestellten Hochschule. Dabei muss das Fach Klinische Psychologie mit einer Prüfungsleistung nachgewiesen sein. Hierunter fallen auch Studiengänge, die einen Schwerpunkt oder Zusatz beinhalten, z.B. "Psychologie, Schwerpunkt Klinische Psychologie".

    • Masterstudiengänge die eine andere Bezeichnung tragen, sogenannte Bindestrich-Psychologie-Studiengänge wie bspw. Wirtschaftspsychologie, Rehabilitationspsychologie, Organisationspsychologie, Klinische Psychollogie etc. können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie vor dem Wintersemester 18/19 aufgenommen wurden.

    • Masterstudiengänge, die keine Prüfungsleistung im Fach "Klinischer Psychologie" nachweisen, auch wenn das Fach "Klinische Psychologie" im vorangegangenen Bachelorstudiengang "Psychologie"mit einer  Prüfungsleistung nachgewiesen wurde, können nicht mehr zugelassen werden.

  • Des Weiteren erfüllen Master oder Diplomabschlüsse in  Pädagogik/Sozialpädagogik an einer inländischen Universität oder gleichgestellten Hochschule die Zulassungskriterien. Auf Grund der vielen unterschiedlichen Bezeichnungen der Bachelor- und Masterstudiengänge können nicht alle Namen aufgeführt werden. Wichtig: Für alle die ihren Bachelor in einem dieser Fächer nach dem 1.09.2020 begonnen haben ist eine Zulassung nicht mehr möglich.

  • In Rheinland-Pfalz ist es nicht möglich, die Ausbildung mit einem Lehramtsstudiengang zu beginnen. In Einzelfällen war es bisher möglich, bei einer günstigen Fächerkombination mit einem Master of Education in Sonderpädagogik eine Zulassung zu erzielen. 

Bewerbung

Der weiterbildende Studiengang beginnt jährlich am 1. Oktober mit jeweils 12 KursteilnehmerInnen. In der Regel findet im Sommer  eine Informationsveranstaltung statt. Der Termin wird jeweils unter News bekannt gegeben.

Die Vergabe der ersten Ausbildungsplätze erfolgt  ab Juni des Vorjahres zum Ausbildungsbeginn. Das heißt für den Ausbildungsbeginn Okt 2024 können sie ihre Bewerbung ab April/Mai 2023 einreichen. Die ersten Bewerbungsgespräche finden dann im Juni/Juli 2023 statt. Bewerbungen können Sie  einreichen, bis der Kurs voll ist.

Falls Sie Ihr Masterstudium nach dem  Wintersemester im April beenden, sprechen Sie uns an, ob auch eine frühere Zulassung möglich ist.

 

Inhalt der Bewerbungsunterlagen:

  • Anschreiben mit einer Begründung des Ausbildungswunsches
  • Tabellarischer Lebenslauf mit Foto
  • Kopie des Abiturzeugnisses
  • Bachelor- und Masterzeugnis mit Urkunden und Transcript of Records (ggfs. vorläufiger Leistungsnachweis bei noch nicht abgeschlossenem Master; bei ausländischem Abschluss das Diploma Supplement). Eine beglaubigte Kopie ist bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages notwenig.
  • Zeugnisse und Nachweise über berufsbezogene Praktika und Qualifikationen (insbesondere relevante Praktika mit Kindern und Jugendlichen)

An wen richte ich meine Bewerbung:

Bitte senden Sie alle Unterlagen in einempdf Dokument per Email an schwarzd@uni-landau.de

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